Verein Brasil Pets
1. Name und Sitz
Unter dem Namen “Verein Brasil Pets“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Fahrweid. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt das Sammeln von Spenden zur Hilfe von Strassentieren in
Brasilien und initiiert Projekte, unterstützt und inspiriert Menschen und Organisationen, die sich mit Strassentieren in Brasilien auseinandersetzen.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge, deren Höhe die Vereinsversammlung festsetzt;
- Erträge aus eigenen Projekten und Veranstaltungen,
- Spenden und Zuwendungen aller Art.
4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
5. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Sämtliche Mitglieder sind Aktivmitglieder mit Stimmrecht.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
6. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
7. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittschreiben muss mindestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.
8. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Geschäftsstelle
9. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 4 Wochen im Voraus schriftlich per Brief oder E- Mail eingeladen. Die definitiven Traktanden folgen mind. 2 Wochen im Voraus.
Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens
3 Wochen vor Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes;
c) Genehmigung der Jahresrechnung;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Wahl des Vorstandes;
f) Festsetzung bzw. Einführung des Mitgliederbeitrages;
g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets;
h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms;
i) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachten Geschäfte;
j) Änderung der Statuten;
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Sofern gesetzlich nicht anders vorgeschrieben oder es verlangt wird, fassen die Mitglieder ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen das absolute Mehr der anwesenden Stimmen.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
10. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Aktuariat
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich selbt. Folglich wird das Präsidium durch den Vorstand bestimmt.
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E- Mail) gültig.
Der Vorstand hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen und ein übliches Entgelt für die Übernahme von administrativen und projektbezogenen Arbeiten. Der Vorstand legt das übliche Entgelt fest.
11. Die Revisionsstelle
Die Vereinsversammlung kann für jeweils ein Geschäftsjahr eine Revisionsstelle oder einen Rechnungsrevisor wählen.
Auf die Wahl einer Revisionsstelle bzw. eines Revisors kann verzichtet werden, wenn der Verein gemäss Gesetz nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist, nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat und sämtliche Veriensmitglieder zustimmen.
Ein Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jedes Vereinsmitglied hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Über die Genehmigung der Jahresrechnung darf die Mitgliederversammlung diesfalls erst nach Vorliegen dieses Revisionsberichtes Beschluss fassen.
12. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand ist berechtigt mit Einzelunterschrift zu unterzeichnen.
13. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine (steuerbefreite) Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 2. Oktober 2017 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
5400 Baden, den 2. Oktober 2017
Der Präsident Der Protokollführer
Christian Hirt Armin Marty